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| Antrag: Pflege- und Instandhaltungskonzept von städtischen Sportanlagen

Durch eigene Augenscheinnahme und verschiedene Hinweise verdichten sich bei den Antragstellern Hinweise, dass manche Sportanlagen nicht im erforderlichen Maße gepflegt werden. Dort, wo Vereine selbst die Verantwortung für die Pflege der Sportanlagen übernommen haben, sind Sauberkeit, technischer Zustand und Sicherheit meist besser ausgeprägt als bei Anlagen, die von städtischen Betrieben betreut werden. Deshalb ist im Bericht der Verwaltung darzustellen, wie und von wem die verschiedenen Sportplätze auf Basis welcher Anforderungen/Vereinbarungen gepflegt und instandgehalten werden. Darüber hinaus ist darzustellen, wer die Pflege in welcher Form überwacht. Wenn beispielsweise Traktoren zur Pflege von Kunstrasenplätzen im Sommer über Monate gerade einmal drei Betriebsstunden aufweisen, dokumentiert das mangelnde Pflege einer ausgesprochen teuren Investition. Eine derart mangelnde Pflege wird den Lebenszyklus eines Platzes deutlich verkürzen. Eine solche Unterlassung ist vor dem Hintergrund der gemeinsamen Bemühungen des Sportausschusses, die Qualität der Hagener Sporteinrichtungen nachhaltig zu verbessern, nicht hinzunehmen.

Wie sich zeigt, sind die verschiedenen – und teilweise nicht bis ins Detail geklärten – Zuständigkeiten hinderlich oder führen zu Abstimmungsproblemen. Aus diesem Grund halten es die Antragsteller für hilfreich, die Pflege von Sportanlagen im Sportamt neu zu ordnen.

Insgesamt soll ein neues Pflege- und Instandhaltungskonzept für städtische Sportanlagen erstellt werden, in dem vorrangig die Vereine die Sportanlagen selbst pflegen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Vereine sollten die Chance erhalten, auf Basis verbindlicher Pflege-Mindeststandards die ihnen zur Verfügung gestellten Anlagen selbst zu pflegen. Die Antragsteller gehen davon aus, dass bei einem geschickt angelegten Anreizmodell zahlreiche Vereine diese Gelegenheit ergreifen werden. Natürlich wissen die Antragsteller auch, dass gelegentlich anfänglicher Enthusiasmus abflaut und die freiwillig übernommene Verantwortung möglicherweise nicht dauerhaft vertragsgemäß ausgefüllt wird. Um dem entgegen zu wirken, soll ein transparentes Sanktionsmodell bis hin zur Entziehung der Verantwortung greifen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Anlagen nicht „herunterkommen“, sondern möglichst langer uneingeschränkt genutzt werden können.

Daher beantragen die Fraktionen CDU, SPD, Bündnis90 / Grüne, Hagen Aktiv und FDP den folgenden Tagesordnungspunkt zur Sitzung des Sport- und Freizeitausschusses am 7. November 2018:

Pflege- und Instandhaltungskonzept von städtischen Sportanlagen

  1. Schriftlicher Bericht der Verwaltung
    • Planung, Durchführung und Kontrolle der Pflegemaßnahmen
    • Interventionen bei unsachgemäßer oder unterlassener Pflege
  2. Diskussion
  3. Anträge

Beschlussvorschlag:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein neues Pflege- und Instandhaltungskonzept für städtische Sportanlagen zu erstellen.
  1. Darin sollen Vereine, die dies wünschen, vorrangig die Möglichkeit bekommen, die ihnen zur Verfügung gestellten Sportanlagen selbst zu pflegen und die Schlüsselgewalt dafür zu übernehmen. Dafür sollen sowohl verbindliche Pflege-Mindeststandards als auch ein kombiniertes Anreiz- und Sanktionsmodell vereinbart werden. Die Vereinsmitglieder sind dann auch entsprechend zu instruieren und fortzubilden. Dies soll garantieren, dass Vereine die freiwillig übernommene Verantwortung vertragsgemäß ausfüllen können.
  1. Für die übrigen städtischen Sportstätten, die in städtischer Obhut verbleiben, gelten dieselben Pflegestandards. Diese Standards sollen mittels einheitlich durchgängiger Zuständigkeiten auf Seiten der Stadt abgesichert werden. Gegebenenfalls ist das heute dafür zuständige Personal aus unterschiedlichen Bereichen unter dem Dach des Sportamts zusammen zu führen.
  1. Das Pflegekonzept ist so zu gestalten, dass die vorgesehene Nutzungsdauer von Sportanlagen zuverlässig erreicht wird. Im Idealfall kann die Nutzungsdauer sogar durch schonende und vorausschauende Pflege sogar ohne Funktionseinschränkung erweitert werden.
  1. Die Regelungen der Energie- und Bewirtschaftungsumlage bleiben davon unberührt.

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