| Anfrage: Weiterführung von Mikromobilitäts-Verleihsystemen
Im Nachgang der Sitzung des Rates vom 15.06.2023 und der nachträglichen Beanstandung der Ziffer 3 des Ratsbeschlusses zur „Weiterführung von Mikromobilitäts-Verleihsystemen“ ergeben sich für uns einige Fragen, um deren schriftliche Beantwortung wir hiermit bitten.
Für den Fall, dass ein Teil der Fragen nicht im öffentlichen Teil der Sitzung beantwortet werden kann, bitten wir um entsprechende Trennung der Vorlage.
Wir stellen folgende Anfrage zur Tagesordnung der Ratssitzung am 10.08.2023:
Am 21.06.2023 berichtete die Westfalenpost über den bereits erfolgten Vertragsabschluss mit der Firma „Hoppy“ bzgl. der Wiedereinführung eines Elektroroller-Verleihsystems. Dazu stellen wir folgende Fragen:
- War zur Sitzung des Rates am 15.06.2023 bereits ein Vertragsabschluss mit der Firma „Hoppy“ erfolgt bzw. stand dieser kurz bevor?
- Wenn ja, warum hat die Verwaltung die Politik nicht über den bereits erfolgten oder kurz bevorstehenden Vertragsabschluss im Rahmen der Sitzung informiert, obwohl das Thema sogar auf der Tagesordnung stand? Warum konnte eine Vorstellung des Anbieters nicht bereits im Rahmen der Sitzung erfolgen?
- Warum wurde die Politik durch das Umweltamt erneut nicht über eine so wichtige Entscheidung vor einer öffentlichen Bekanntgabe informiert, obwohl dieses Kommunikationsverhalten bereits in der Sitzung des UKM am 15.03.2023 explizit kritisiert wurde?
In einer Mail an die Fraktionen und Ratsgruppen am 22.06.2023 informierte der Oberbürgermeister über die verwaltungsseitige Auslegung des Ratsbeschlusses zur „Weiterführung von Mikromobilitäts-Verleihsystemen“ vom 15.06.2023 und seine Absicht, den Absatz mit der Ziffer 3 des Beschlusses zu beanstanden. Die formale Beanstandung gem. §54 Abs. 2 GO NRW erfolgte mit Schreiben vom 27.06.2023. Dazu stellen wir folgende Fragen:
- Wenn die Verwaltung ausführt, dass eine Auswahl von Anbietern wettbewerbsrechtlich nicht möglich ist: Bezieht sich diese Aussage nur grundsätzlich auf das Angebot von Mikromobilität im städtischen Verkehrsraum oder explizit auch auf die Nutzung von durch die Stadt für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Abstellflächen.
- Falls die Nutzung von durch die Stadt zur Verfügung gestellten Abstellflächen unter das Wettbewerbsrecht fällt: Warum wird ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren bzgl. der Einführung von Mikromobilitäts-Verleihsystemen, nach Aussage der Verwaltung, erst jetzt vorbereitet? In welcher Form wurde der aktuelle Anbieter gefunden und ausgewählt? Wurde das Wettbewerbsrecht in diesem Verfahren ausreichend berücksichtigt? Vertritt die Verwaltung die Position, dass mit den aktuell vorgesehenen Abstellflächen ein wirtschaftlicher Betrieb eines Verleihsystems überhaupt möglich ist, wenn sich zukünftig möglicherweise drei oder vier Anbieter die Flächen teilen müssten?
- Ist die Stadt durch den Ausschluss von sogenannten „Free-Floating-Systemen“ rechtlich dazu verpflichtet, selbst gekennzeichnete Abstellflächen zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, in welchem Umfang?
- Sind die ausgewiesenen bzw. geplanten Abstellflächen für die im Mustervertrag ausgewiesene Maximalzahl von Fahrzeugen (sowohl Roller als auch Fahrräder) in jedem Fall ausreichend oder müssen, um die Maximalzahl zu erreichen, weitere Flächen reserviert und beschildert werden? Ist im Falle der Ausweitung der Abstellflächen eine vorherige Beteiligung der zuständigen politischen Gremien vorgesehen?
- Prüft die Verwaltung vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Detail, ob die jeweiligen Anbieter die Anforderungen, die in dem der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden Mustervertrag aufgeführt sind, erfüllen können und muss der Anbieter entsprechende Nachweise erbringen?
- Stimmt die Verwaltung der Position zu, dass nach §41 (3) GO NRW der Rat sich durch entsprechenden Beschluss auch die Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in bestimmten Fällen (hier eine Sondernutzung, die sich auf das gesamte Gebiet der Stadt bezieht) vorbehalten kann und es somit rechtlich möglich wäre, dass die Politik vor der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an Anbieter für Mikromobilität entsprechend informiert und beteiligt wird? Wenn nein, welche rechtlichen Regelungen stehen dem aus Sicht der Verwaltung entgegen?